Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Lichtatelier GmbH

 

I
Verbindliche Bedingungen für alle Leistungen der Firma LichtAtelier

1. Geltungsbereich

1.1 Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma LichtAtelier GmbH zugrunde.
1.2 Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten allein oder in Verbindung mit dem Angebot und der Auftragsbestätigung seitens der LichtAtelier GmbH.
1.3 Spätestens mit der Bestellung oder Entgegennahme der Leistungen oder Leistungsergebnisse durch den Kunden gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.4 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.5 Abweichende Bedingungen des Kunden, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind nicht verbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.6 Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.


2. Zahlungsbedingungen

2.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma LichtAtelier GmbH innerhalb 5 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. LichtAtelier GmbH ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
2.2 Die Firma LichtAtelier kann Abschlagszahlungen gem. § 632 a BGB verlangen.
2.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma LichtAtelier GmbH über den Betrag verfügen kann.
2.4 Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.
2.5 Der Kunde gerät gem. § 286 BGB in Verzug. Die Verzugszinsen ergeben sich aus § 288 BGB.
Das Rechts Schadensersatz zu verlangen bleibt hiervon unberührt.
2.6 Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, auf elektronischem Wege per Email (PDF-Format)


3. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

3.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen mit der Firma LichtAtelier, auch mit ausländischen Auftraggebern und Vertragspartnern, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3.2 Gerichtsstand ist ausschließlich das Amtsgericht Bad Säckingen bzw. das Landgericht Waldshut.
3.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


II
Bedingungen für Werkleistungen und Verkäufe

A
Werkleistungen

1 Allgemeines

1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.


2 Termine

2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.


3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – von Gewährleistungsarbeiten abgesehen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, sofern ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde vereinbarte Termine schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.


4 Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
4.2 Auch der Umfang der Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.


5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.


6 Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen, Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.


B
Verkäufe


1 Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.


2 Abnahme und Abnahmeverzug


Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten. Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung 3.1 Die Gewährleistungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.
Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B. 3.2 Auch der Umfang der Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. 3.3 Kein Mangel des Liefergegenstands liegt vor:
Bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4 Haftung auf Schadenersatz
4.1 Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.


III
Bedingungen für Planungsdienstleistungen


1. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

1.1 Vertragsgegenstand ist die im Angebot, bzw. Auftragsbestätigung beschriebene Leistung.
1.2 Der Vertrag mit der LichtAtelier GmbH kommt durch die zustande. Zur Wahrung der Schriftform reicht Textform aus (Email, Fax u.a.). Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Vertragsabschluss zu qualifizieren ist, kann innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden.
1.3 Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag unverzüglich ausgeführt wird. In diesem Fall ist die Rechnung gleichzeitig Auftragsbestätigung.
1.4 Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung per Post oder Fax.
1.5 Die Mitarbeiter oder Subunternehmer der Firma LichtAtelier GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertrages hinausgehen.
1.6 Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht erheblich, so ist LichtAtelier unter vorheriger Androhung zur Kündigung und Abrechnung des Auftrages berechtigt.


2. Angebote

2.1 Die Angebote der Firma LichtAtelier GmbH sind freibleibend und unverbindlich es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Verbindlich wird erst die auf die kundenseitige Bestellung folgende Auftragsbestätigung.
2.2 Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Firma LichtAtelier GmbH an die in dem Angebot genannten Preise zuzüglich der bei Rechnungsstellung gesetzlichen Umsatzsteuer, 14 Tage lang.

3. Preise

3.1 Es gelten die jeweils im Angebot bzw. Auftragsbestätigung festgelegten Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Die im Angebot bzw. Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Festpreisvereinbarung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Geschmackliche Änderungen, Korrekturwünsche und nachträgliche Änderungen und Leistungen müssen vom Auftraggeber besonders vergütet werden. Durch mangelnde Qualität der Vorlagen des Auftraggebers entstehende Mehraufwendungen werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Soweit nicht durch ein Angebot, eine Auftragsbestätigung oder eine andere schriftliche Vereinbarung anders festgelegt, werden Arbeitsleistungen nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand und nach einem von der Firma LichtAtelier GmbH festgesetzten Stundensatz berechnet.
3.4 Von Preisen, die aus einem Angebot, einer Rechnung oder sonstiger Ausweisung hervorgehen, kann in keinem Fall der Anspruch auf Wiederholung des Preis/Leistungsverhältnisses abgeleitet werden.
3.5 Sollten die Leistungsergebnisse nicht per Datentransfer oder CD-Rom geliefert werden, trägt der Kunde die Kosten für den Versand bzw. Lieferung.

4. Entwürfe

4.1 Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die LichtAtelier GmbH mit
dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt, unbeschadet im Einzelfall
abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts
(Entwurfshonorar), mindestens jedoch in Höhe von 70% des dadurch entstandenen Aufwandes. Das
Entwurfshonorar wird, im Falle der Auftragserteilung auf die Vergütung der LichtAtelier GmbH
angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte bleiben bei der Berechnung des
Entwurfshonorars bei der LichtAtelier GmbH. Werden im Rahmen des Entwurfes vorgelegte Arbeiten
dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte im
Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber über.


5. Leistungserfüllung

5.1 Texte, Skizzen Entwürfe, Probedrucke usw., die, nach Absprache mit dem Kunden zwecks zügiger
Arbeitsaufnahme in seinem Sinne, noch vor Bestellung und Auftragsbestätigung erstellt werden,
werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
5.2 Mit der Übergabe der Pläne/Dateien an den Kunden gilt die vertragsgemäße Leistung durch die
LichtAtelier GmbH als erfüllt. Die Übergabe erfolgt mittels Datenträger und oder Datenübermittlung.
5.3 Aufträge und Leistungen werden gemäß Beschreibungen des Auftraggebers durchgeführt.
5.4 Die LichtAtelier GmbH kann vom Auftraggeber bestellte Leistungen, ganz oder teilweise bei
Subunternehmern anfertigen lassen.
5.5 Die LichtAtelier GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, die anteilig zu vergüten sind.


6. Liefer- und Leistungszeiten

6.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen
Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß
und rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere für die Beibringung der für die Vertragsdurchführung
notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu sorgen und gegebenenfalls eine
vereinbarte Anzahlung zu leisten.
6.2 Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die
Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der
Änderung.
6.3 Für die Dauer der Prüfung von Vorabzügen (s. §10 Korrekturen und Haftung) ist gegebenenfalls die
Lieferzeit unterbrochen. Und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des
Eintreffens seiner Stellungnahme.
6.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat die Firma LichtAtelier GmbH auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Firma LichtAtelier GmbH ist
berechtigt die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
6.5 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der
Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
6.6 Die LichtAtelier GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die
Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht verwendbar.
6.7 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der LichtAtelier GmbH setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.


7. Gefahrübergang

7.1 Mit der Übergabe der Unterlagen an die den Versand ausführenden Unternehmen, gehen alle
Gefahren auf den Kunden über. Bei Sendungen an die LichtAtelier GmbH trägt der Versender jedes
Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Unterlagen/Daten bei der LichtAtelier
GmbH, sowie die gesamten Transportkosten. Keine Haftung für unverlangte Unterlagen jeglicher Art.
7.2 Der Gefahrübergang erfolgt ebenso bei Versendung per E-Mail oder persönlicher Übergabe.


8. Korrekturen und Haftung

8.1 Vorabzüge und Ausdrucke sind vom Auftraggeber ausnahmslos auf Fehler zu überprüfen und
LichtAtelier druck- und/oder produktionsreif erklärt zurück zugeben
8.2 Wird die Übersendung eines Vorabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Fehler
grundsätzlich auf grobes Verschulden.
8.3 Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des EDVStillstandes
zu Lasten des Auftraggebers.
8.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erhaltenen Leistungsergebnisse auf Vollständigkeit und
nochmals auf Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Fehler unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 4 Werktagen zu melden.
8.5 Alle übergebenen Daten, Zeichnungen und Unterlagen gelten nach Ablauf von 4 Werktagen als
geprüft und als vollständig und fehlerlos befunden. Spätestens mit der weiteren Nutzung der Daten und
Unterlagen, insbesondere der Weitergabe an Dritte und der Verwendung für Fertigungsaufträge gelten
die Daten als abgenommen und die vertragliche Leistung oder Teilleistung als erfüllt.
8.6 Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.
Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Die LichtAtelier
GmbH hat das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
8.7 Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
8.8 Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für alle Schäden, die durch etwaige zeichnerische,
planerische oder konstruktive Fehler entstehen können.
8.9 Konstruktive Lösungen, Detailkonstruktionen, Berechnungen und Auslegungen jeder Art, die über
die Anfertigung von Zeichnungsunterlagen nach Vorlage des Auftraggebers hinausgehen, erfolgen
grundsätzlich in ausschließlicher Verantwortung und Haftung des Auftraggebers.
8.10 Geringfügige Abweichungen von der Auftragsbeschreibung und Unklarheiten sowie
geschmackliche Änderungen bei der Auftrags- und/oder Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des
Auftraggebers und berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
8.11 Schadensersatzansprüche gegen der LichtAtelier GmbH, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt, sind ausgeschlossen.
8.12 Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben
wir in keinem Falle Einzustehen. Die LichtAtelier GmbH verpflichtet sich jedoch, eventuelle
Ersatzansprüche gegen unsere Vorlieferanten an den Auftraggeber abzutreten.
8.13 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte insbesondere
Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt der LichtAtelier GmbH von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.


9. Urheber- und Nutzungsrechte

9.1 Bis zu Erfüllung aller Forderungen, die der Firma LichtAtelier GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen
den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behält sich die LichtAtelier GmbH das Eigentum und
vollständiges Urheberrecht an den gelieferten Waren, bzw. ausgeführten Leistungen, vor
(Vorbehaltsware).
9.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, zu
verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtliche
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an
die LichtAtelier GmbH ab.
9.3 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde den Dritten
auf das Eigentum der Firma LichtAtelier GmbH hinweisen und die Firma LichtAtelier GmbH unverzüglich
benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, der LichtAtelier GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
9.4 Bei Vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die LichtAtelier
GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
9.5 Nach vollständiger Zahlung aller Beträge (ggf. auch älterer Schulden) tritt die LichtAtelier GmbH
alle Urheber- und Besitzrechte an den Kunden ab, und wird keine Ansprüche bezüglich eventueller
Patentanmeldungen stellen.
9.6 Die LichtAtelier GmbH kann auf den Leistungsergebnissen mit Zustimmung des Auftraggebers auf
seine Leistung hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat. Die LichtAtelier GmbH ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des
Auftraggebers Leistungsergebnisse für seine Eigenwerbung unentgeltlich zu reproduzieren und zu
nutzen.


10. Eigentumsrecht Zwischenprodukte

10.1 Zwischenprodukte wie Vorabzüge, Skizzen und Daten deren Anfertigung zur Erfüllung eines
Auftrags nötig sind, verbleiben, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, im Besitz der LichtAtelier
GmbH.
10.2 Für fremdes Material, welches vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde und das nach
Erledigung des Auftrags vom Auftraggeber nicht innerhalb 4 Wochen zurückgefordert wird, übernimmt
die LichtAtelier GmbH keine Haftung.

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